Our Constitution

Die Satzung des Malaysian Club Deutschland e.V.
Stand: 05. September 2015

 

§ 1 Name und Sitz
Der Club führt den Namen Malaysian Club Deutschland. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege der Freundschaft und die Aufrechterhaltung der Verbindung der in Deutschland lebenden malaysischen Staatsangehörigen und deren Familien, die Pflege der malaysischen Kultur, die Informationen über neueste Entwicklungen in Malaysia und die Förderung der Freundschaft und Verbindung zwischen Deutschland und Malaysia sowie deren Staatsangehörigen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Informationsabende, Pflege und Volkstänze, Förderung und Durchführung sportlicher Übungen, sowie Förderung der Völkerfreundschaft durch Begegnungen zwischen malaysischen und deutschen Staatsangehörigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Geschäftsjahr
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung des Clubs in das Vereinsregister. Das Geschäftsjahr ist von März bis März des folgenden Kalenderjahres.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Club hat folgende Mitglieder: 1. Familien- / Einzelmitglieder, 2. Studenten/Schüler, 3. Firmenmitglieder, 4. Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder außer Firmenmitglieder sind volljährige Personen jeglicher Nationalität soweit sie in Deutschland leben. Firmenmitglieder sind in Deutschland niedergelassene malaysische Firmen. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die vom Vorstand ernannt werden.

§ 6 Aufnahme in den Club
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand unter Angaben von Name, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmebestätigung wird schriftlich vom Vorstand dem Aufgenommenen mitgeteilt.

Die Clubsatzung ist auf der Homepage des Clubs (www.malaysianclubgermany.de) veröffentlicht.

§ 7 Ausübung der Mitgliedsrechte
Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.

§ 8 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen beschließt die Jahreshauptversammlung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
b) durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder das Ansehen des Clubs durch sein Verhalten erheblich geschädigt wird.

Gegen den ausschließenden Beschluss ist die Berufung binnen 14 Tagen an den Vorstand möglich. Die Berufung ist schriftlich zu begründen.

Über die Berufung entscheiden die Mitglieder durch einfachen Beschluss auf der nächsten Jahreshauptversammlung des Clubs.

§ 10 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Clubsekretär. Die Position des Vorstandes kann nur mit Personen besetzt werden, die gebürtige Malaysier sind oder deren Eltern (Mutter, Vater oder Stiefeltern) gebürtige Malaysier sind. Vertretungsberechtigt für den Club im Sinne des Gesetzes sind der Präsident allein oder zwei Vorstandmitglieder gemeinsam.

§ 12 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

Vorstandssitzungen sind auf Wunsch von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern innerhalb 14 Tagen einzuberufen.

Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 13 Wahl und Amtszeit des Vorstands
Der Vorstand wird von der Jahresversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Schluss der Jahresversammlung, auf der der neue Vorstand gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann  an seiner Stelle ein kommissarisches Vorstandsmitglied vom Vorstand gewählt werden. Auf der nächsten Mitgliederversammlung bedarf das kommissarische Vorstandsmitglied der Bestätigung der Mitglieder mit einer gültigen Mitgliedschaft.

§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres statt. Sie nimmt die Geschäft- und Kassenberichte entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand in Einzelabstimmung und zwei Kassenprüfer. Sie beschließt über Satzungsänderungen und alle anderen ihr satzungsgemäß übertragenen Angelegenheiten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche unter der Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.

§ 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 Stimmberechtigen beschlussfähig.

Sollte die erforderliche Anwesenheit von mindestens 10 Stimmberechtigten nicht erreicht werden, wird eine neue Versammlung innerhalb von 14 Tagen mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist auf Absatz 2 hinzuweisen.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Bei den Beschlüssen entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder die des die Versammlung leitenden Vorstandsmitgliedes.

Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

Last updated on 16 September 2015

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